Allgemeine Lieferbedingungen
1. Allgemeine Bedingungen
1.1. Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.2. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Preis, Zahlung, Sicherheit
2.1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug bei uns einzugehen.
2.2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.3. Bei der Annahme von Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Alle mit der Einlösung des Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
2.4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz fällig, §§ 288 I, 247 I BGB.
2.5. Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, unserer Forderungen fällig zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
2.6. Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Käufer gegen uns oder die Firma Caspar u. Co. KG hat.
3. Unterlagen, Güten, Maße und Gewichte
3.1. Sämtliche Unterlagen über die von uns gelieferten Erzeugnisse, insbesondere Zeichnungen, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne besondere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben.
3.2. Güten und Maße bestimmen sich nach den Vereinbarungen mit Zeichnungen, hilfsweise nach DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Technische Änderungen sind ausdrücklich vorbehalten.
4. Gefahrübergang, Versendungen, Liefermengen
4.1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Ist freie Anlieferung vereinbart und erfolgt die Anlieferung mit unseren eigenen Fahrzeugen, so geht die Gefahr über mit Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist.
4.2. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2010.
4.3. Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Wir bestimmen den Spediteur und den Frachtführer.
4.4. Versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen.
4.5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
5. Lieferzeit, Lieferverzögerung
5.1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Lieferung ist durch uns verschuldet.
5.2. Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Eröffnung eines Akkreditivs oder Leistung einer Anzahlung. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
5.3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Aussperrungen.
5.4. Kommen wir in Verzug, kann der Käufer nach Ablauf einer vom ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn uns die Lieferung der Ware aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
5.5. Ein dem Käufer oder uns nach Abs. 5.3 oder Abs. 5.4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen für den Käufer unverwendbar sind, ist auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.
5.6. Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten.
6. Mängel, Gewährleistung
6.1. Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Nach Durchführung einer Abnahme durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
6.2. Mangelhafte Ware werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Ware ersetzen. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung – insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer von Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist – kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung des Preises verlangen.
6.3. Der Mängelanspruch verjährt 12 Monate nach Ablieferung der Ware.
6.4. Für die Nachbesserung der Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung.
6.5. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt bei nicht Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten und nicht für Ansprüche nach dem Produkhaftungsgesetz. Er gilt auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen eintretenden Schaden abzusichern.
6.6. VOB/VOL
6.7. Soweit die Lieferung einschließlich Montage durch uns durchgeführt wird, so gelten hierfür ausschließlich die Bedingungen nach VOB und VOL.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Käufer zustehen.
7.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 7.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
7.3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Abs. 7.4 und Abs. 7.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
7.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten; dies gilt bei der Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware.
7.5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren weiterveräußert, so werden uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs. 7.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
7.6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den Abs. 2.5 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und unterlagen zu geben.
7.7. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Käufer auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Käufer endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist.
7.8. In den in Abs. 2.5 genannten Fällen sind wir auch berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sowie bei Verstoß des Käufers gegen die Verpflichtungen nach Abs. 7.3 können wir auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers unter Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
8. Allgemeiner Haftungsausschluss
8.1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alles dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z. B. auf Rücktritt, Kündigung, Wandlung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß – sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten und nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
9. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit
9.1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks oder Lieferlagers, für die Zahlungspflicht des Käufers Aachen.
9.2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.
10. Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Scheckprozesse, ist Aachen. Wir können den Käufer jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
10.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines:
1.1. Nur schriftliche Bestellungen unserer Einkaufsabteilung sind gültig: mündliche oder telefonische Bestellungen bedürften schriftlicher Bestätigung durch uns, um verbindlich zu sein. Der Lieferer bestätigt die Annahme des schriftlichen Auftrags unverzüglich. Aufträge, die nicht binnen einer Frist von 10 Tagen nach Zugang unserer schriftlichen Bestellung angenommen werden, sind für uns nicht mehr verbindlich. Zusätzliche oder abweichende Geschäfts-bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für Zukünftige Aufträge.
2. Angebot:
2.1. Die Angebote und die damit verbundenen Unterlagen sind kostenlos zu erstellen; ein Anspruch auf Erteilung des Auftrages besteht nicht. Angebote müssen unserer Anfrage genau entsprechen, auf Abweichungen ist ausdrücklich hinzuweisen.
3. Lieferzeit:
3.1. Die vereinbarten Lieferfristen sind bindend. Lieferverzögerungen sind vom Lieferanten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerungen abzugeben. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine sind wir ohne Nachfristsetzung berechtigt, nach unserer Wahl Lieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder statt Erfüllung vom Vertrage ganz oder wegen des noch ausstehenden Restes zurückzutreten. Vorzeitige Lieferung und Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung statthaft, es sei denn, sie sind bereits im Auftragstext festgelegt.
4. Qualitätsanforderung:
4.1. Die bestellte Ware ist nach den beigefügten bzw. den von uns bezeichneten Qualitätsnormen herzustellen. Sie ist vom Hersteller entsprechend zu prüfen. Bei der Lieferung der Ware ist das aufgrund dieser Prüfung auszustellende Prüf-zertifikat/Analysezertifikat in zweifacher Ausfertigung der jeweiligen Sendung beizufügen.
4.2. Zur Aufrechterhaltung einer gleichbleibenden Qualitätskontrolle bei der Käuferin verpflichtet sich der Lieferant, alle Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung, der Produktion sowie der Qualitätskontrolle und des Zulieferers der hergestellten Ware der Käuferin unverzüglich zu melden.
5. Verpackung:
5.1. Der Lieferant haftet für die durch mangelhafte Verpackung entstehenden Schäden. Berechnete Leihverpackung ist uns nach frachtfreier Rücksendung gutzuschreiben. Packzettel mit Auftrags-Nr. und -datum sind jeder (Teil)-Sendung beizufügen.
6. Gewährleistung:
6.1. Bei Schlechtlieferung stehen der Käuferin neben dem Recht auf Wandlung, Minderung und Nachbesserung die Ansprüche auf vollen Schadenersatz zu, wobei der Lieferant für alle durch die Schlechtlieferung entstandenen Schäden haftet. Der Lieferant verpflichtet sich, für ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz zu sorgen.
6.2. Kommt der Lieferant mit der Nachbesserung innerhalb einer ihm etwa gesetzten Nachfrist nicht unverzüglich nach, ist die Käuferin berechtigt, auf seine Kosten Ersatz zu beschaffen sowie die Wiederherstellung und Beseitigung entstandener Schäden zu veranlassen. Geleistete Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Mängelrüge.
6.3. Bei Lieferung von Maschinen und Anlagen übernimmt der Lieferant für die Dauer von 5 Jahren die volle Gewähr für die vertragsmäßige Beschaffenheit. In dringenden Fällen ist die Käuferin berechtigt, Mängel auf Kosten des Lieferers selbst zu beheben bzw. beheben zu lassen.
7. Rechnungen:
7.1. Rechnungen müssen in zweifacher Ausfertigung gesondert durch die Post eingesandt werden, wobei die zweite Ausfertigung deutlich als solche zu kennzeichnen ist. Zahlungsfristen laufen von dem in der Bestellung festgesetzten Zeitpunkt an.
8. Zahlungsbedingungen:
8.1. Zahlungen erfolgen grundsätzlich innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder Innerhalb 90 Tagen netto Kasse. Hinzu abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
9. Herstellungsunterlagen:
9.1. Alle Angaben, Layouts, Zeichnungen, Filme usw., die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes oder zu Angebotserstellung von der Käuferin überlassen werden, dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen samt aller Abschriften oder Vervielfältigungen der Käuferin unverzüglich herauszugeben. Kommt es nicht zu Beauftragung oder Lieferung, so hat der Lieferant sie ohne Aufforderung dem Besteller auszuhändigen.
9.2. Eine Erneuerung oder Reparatur von zur Verfügung gestellten Werkzeugen und dgl., die der Herstellung des Liefergegenstandes dienen, darf nur nach vorheriger Zustimmung der Käuferin erfolgen.
9.3. Der Lieferer hat die Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln.
10. Rechtsverletzungen:
10.1. Der Lieferer haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes Patente oder Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sollte die Käuferin aufgrund der Benutzung, Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung des gelieferten Materials bzw. der gelieferten Gegenstände wegen Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferer uns zum vollen Schadenersatz verpflichtet.
11. Zessionen:
11.1. Zessionen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt:
12.1. Wir erkennen einen etwaigen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nicht an.
13. Meistbegünstigungsklausel:
13.1. Der Lieferant hat jede Begünstigung, die er anderen Abnehmern der gleichen Branche gewährt, auch der Käuferin einzuräumen. Verbessert oder ändert der Lieferant sein Erzeugnis während der laufenden Dauer des Auftrages, so ist er verpflichtet, die Käuferin unverzüglich darüber zu informieren und ihr freizustellen, statt der Auftragsmäßen die verbesserte oder geänderte Ausführung zu wählen.
14. Erfüllungsort – Gerichtsstand – geltendes Recht:
14.1. Erfüllungsort für Zahlungen ist Aachen; Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort, an den die Ware zu liefern ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Aachen.
14.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Caspar & Co. LABORA GmbH Stand Mai 2017